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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 20 U 103/99
Rechtsgebiete: Bauleistungsversicherung, BGB, ZPO


Vorschriften:

Bauleistungsversicherung
BGB § 709
ZPO § 91 a
Leitsatz:

1. Versicherungsbedingungen, die vorschreiben, daß Anzeigen während des Bestehens des Versicherungvertrages schriftlich und an den Versicherer (nicht den Agenten) gerichtet werden müssen. sind nicht zu beanstanden.

2. Zeigt der VN dem Agenten mündlich einen Versicherungsfall an ist der Agent verpflichtet, auf diese Bestimmungen hinzuweisen Unterläßt er das, entfällt in der Regel Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer Obliegenheitsverletzung.

3. Die rechtzeitige mündliche Anzeige ist vom VN zu beweisen hier nicht erbracht).

4. Ein Vergleich mit nur einen» von zwei notwendigen Streitgenossen erledigt den Prozeß nur dann, wenn dieser vertretungsberechtigt ist oder der andere Streitgenosse zustimmt.

Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 12.4.2000 (20 U 103/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 103/99 OLG Hamm 4 0 305/97 LG Bochum

Verkündet am 12. April 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die zu leistende Sicherheit nach durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger sind die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) M C Str. 266 in H die zum Zwecke des Umbaus und der Renovierung des auf dem Grundstück aufstehenden Wohn- und Geschäftshauses gegründet worden ist. Das Gebäude besteht aus einem Altbau, einem Anbau Altbau und einem Neubau. Der Altbau steht unter Denkmalschutz. Die Denkmalschutzbehörde genehmigte die Renovierung und den Umbau u. a. unter der Auflage, den "Altbau" mit naturroten Doppelmuldenfalzziegeln aus Ton oder Hohlfalzziegeln einzudecken und verlangte mit Schreiben vom 18.12.1995 die "aufliegenden engobierten Flachdachziegel ... durch naturrote Hohlfalzziegel" zu ersetzen, da die Auflage nicht eingehalten worden war.

Bei der Beklagten bestand für den Umbau und für die geplante Bauzeit vom 01.03.1995 bis 01.03.1996 eine Bauleistungsversicherung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) - Fassung 1995 -, die unter Einschaltung des Generalagenten der Beklagten, der A H GmbH von den Klägern abgeschlossen worden war. Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages und der vereinbarten Bedingungen wird auf Bl. 96 - 104 der Akten verwiesen. Nachdem die Dacheindeckungsarbeiten am Altbau bis auf Restarbeiten Ende 1995 fertig gestellt worden waren, wurden im Februar 1996 Feuchtigkeitsschäden im Gebäude festgestellt, die die Kläger auf eindringendes Wasser infolge beschädigter Dachziegel und dadurch bedingte Löcher in der Unterspannbahn zurückführen.

Der Kläger zu 1) meldete den Schaden der Generalagentur der Beklagten, dem Zeugen H , telefonisch zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 25.03.1996 übersandte die Firma E C der die Bauleitung übertragen war und vieren Inhaberin die Klägerin zu 2) ist, der Generalagentur H GmbH unter Bezugnahme auf eine am 20.03.1996 erfolgte Schadensbesichtigung "vor Ort" eine Schadensaufstellung, in der sie den Schaden an der Dacheindeckung einschließlich Folgeschäden mit 94.727,80 DM zuzüglich weiterer Schäden an Fenstern bezifferte, insoweit wird auf Bl. 7 ff d. A. verwiesen.

Unter dem gleichen Datum unterzeichnete die Klägerin zu 2) eine Schadenanzeige, wegen deren Inhalts auf Bl. 89 f d. A. verwiesen wird.

Wenige Tage zuvor hatte der Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge Sch gemeinsam mit dem Mitarbeiter D der Generalagentur H die Baustelle besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Schadensfeststellung jedoch nicht mehr getroffen werden, weil das Dach bereits abgedeckt und sowohl beschädigte als auch unbeschädigte Dachpfannen in einen Schuttkontainer geworfen worden waren.

Am 09.04.1996 - bzw. vorab per Fax am 04.04.199b - ging bei der Beklagten eine von der Versicherungsagentur H GmbH an sie weitergeleitete Schadenanzeige ein, die vom Kläger zu 1) unterzeichnet und mit dem Datum "in 2/96" versehen ist. Wegen des Inhalts dieser Schadenanzeige wird auf Blatt 81 f der Akte verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte bereits den Dipl. Ing. M mit der Erstellung eines Gutachtens über die ihr gemeldeten Schäden an der Dacheindeckung und im Gebäude sowie der Klärung der Ursachen beauftragt, der am 3. April 1996 eine Ortsbesichtigung durchführte. Wegen dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 19.06.1996 und die Ergänzung vom 12.08.1996 wird auf Bl. 42 ff d. A. und 61 ff d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 10 f d. A. nahm die Beklagte zu den Schäden an der Dacheindeckung Stellung und wies auf Fehlen prüffähiger Unterlagen hin. Die Kläger überreichten ihr daraufhin unter dem 19.07.1996 eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die mit einem Betrag von 68.598,04 DM endet (Bl. 13 f d. A.). Sie verlangen diesen Betrag abzüglich eines Selbstbehaltes von 500,00 DM als Entschädigung für den im Februar 1996 eingetretenen Versicherungsfall.

Die Kläger haben behauptet, nachdem das Dach des Altbaus ordnungsgemäß eingedeckt gewesen und bis zur 6. Kalenderwoche des Jahres 1996 dicht gewesen sei, seien über die gesamte Dachfläche von 170 qm hinweg Dachziegel zerbrochen und die Splitter der brechenden Ziegel hätte Löcher in die Spannbahnen gerissen. Dadurch sei in der 8. Kalenderwoche des Jahres 1996 Regen und Tauwasser in das Gebäude eingedrungen, was zu Feuchtigkeitsschäden geführt habe. Unstreitig ist der Schaden an den Dachziegeln nicht durch Frosteinwirkung entstanden. Der Kläger zu 1) hat behauptet, er sei auf den Schaden in der ersten Hälfte des Februar 1996 aufmerksam gemacht worden und habe sofort die Generalvertretung H telefonisch über die Beschädigung informiert. Der Zeuge H habe noch im Februar 1996 den Schaden im Dachbereich besichtigt und im Nachgang dazu auf einem Formular der Beklagten die Schadensmeldung des Klägers festgehalten. Er - der Kläger zu 1) - habe auch die Klägerin zu informiert, die sich ebenfalls mit der Generalagentur H in Verbindung gesetzt habe. Ein weiterer Besichtigungstermin mit dem Zeugen H habe vor Ort am 20. März 1996 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien die notwendigen Arbeiten zur Schadensbehebung bereits eingeleitet gewesen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, nach Feststellung des Schadenseintritts durch den Agenten der Beklagten H seien sie berechtigt gewesen, mit den Reparaturarbeiten zu beginnen, um eine Ausweitung der Schäden zu verhindern, wenn sie das Schadensbild vollständig bestehen lassen, wären am Gebäude weitere Schäden entstanden. Die Reparaturarbeiten hätten deshalb unverzüglich in Auftrag gegeben werden müssen. Die Kläger habe den ihnen entstandenen Schaden unter Bezugnahme auf die Aufstellung Bl. 15 f d. A. mit 68.598,40 DM beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtberechtigte 68.098, 40 DM nebst 13,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreitheit wegen Obliegenheitsverletzung der Kläger berufen, weil diese den Schaden nicht fristgerecht gemeldet und die Schadensumstände durch immer neue Sachverhaltsschilderungen verschleiert hätten. Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger zu 1) den Zeugen H schon im Februar 1996 über die Beschädigungen informiert habe und daß dieser bereits im Februar 1996 die Baustelle besichtigt habe. Der Zeuge H sei vielmehr erstmals zusammen mit dem Zeugen Sc am 20.03.1996 vor Ort gewesen. Die Beklagte sei über den Zeugen Sch erst am 21.03.1996 anläßlich der Besichtigung der Baustelle zusammen mit dem Mitarbeiter D der Generalagentur H informiert worden. Die Generalagentur H habe die Schadensmeldung weder annehmen noch den Schaden selbst regulieren dürfen. Bei der Besichtigung des Daches durch den Sachbearbeiter Sch am 21.03.1996 sei eine Schadensfeststellung schon nicht mehr möglich gewesen, weil das Dach bereits abgedeckt gewesen sei.

Die Beklagte hat im übrigen das Ausmaß der behaupteten Schäden der Dacheindeckung bestritten und behauptet, es seien nur auf einer Fläche von 13 qm Dachziegel beschädigt gewesen. Die Dacheindeckung habe zudem nicht den Denkmalvorschriften entsprochen und ohnehin auf Verlangen der Behörde wieder entfernt werden müssen. Das hätten die Kläger ihr jedoch verschwiegen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sc St Sch H und M. Inwoweit wird auf Blatt 139 f und 160 f d. A. verwiesen. Es hat sodann die Klage abgewiesen und die Beklagte für leistungsfrei gehalten, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Belehrung in den Schadensanzeigeformularen objektiv lückenhafte und falsche Angaben zum Schaden gemacht hätten. Sie hätten nämlich nicht erwähnt, daß die beschädigten braunen Dachziegel der denkmalbehördlichen Auflage nicht entsprochen hätten.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf ihren Inhalb verwiesen wird, richtet sich die Berfung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge .weiterverfolgen. Die Kläger verwahren sich gegen den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung und weisen darauf hin, daß die Belehrung in den Schadenanzeigeformularen keineswegs den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen entspreche. Der Kläger zu 1) hält darüberhinaus seien erstinstanzlichen Vortrag aufrecht, er habe den Agenten der Beklagten H unverzüglich nach Kenntniserlangung vom eingetretenen Schaden etwa Mitte Februar 1996 informiert.

Die Klägerin zu 2) macht insoweit geltend, sie habe erst am 14.03.1996 über ihren Mitarbeiter Sch erfahren, daß am ein Schaden am Dach eingetreten sei, und unverzüglich sowohl die Baufirma als auch die Agentur H eingeschaltet. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, der Agent H sei zur Entgegennahme der Schadenanzeige nicht berechtigt gewesen, denn er sei von Anfang an in den Schadensvorgang eingebunden gewesen, ohne daß die Beklagte dies beanstandet habe.

Die Klägerin zu 2) ist zudem der Auffassung, für sie sei der Rechtsstreit erledigt, denn sie habe sich mit der Beklagten außergerichtlich verglichen.

Die Klägerin zu 2) hat insoweit übereinstimment mit der Beklagten den Rechtsstreit für ihre Person für erledigt erklärt.

Im übrigen beantragen beide Kläger, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie als Gesamthandsgläuber 68.098,40 DM nebst 8 %, Zinsen (so der Kläger zu 1) bzw. 13,5 % Zinsen (so der Klägerin zu 2) ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Sie weist auf die §§ 17 Nr. 3 a, 18 ABN hin wonach Agenten zur Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht bevollmächtigt sind, und wirft den Klägern eine verspätete Schadenanzeige vor. Dazu bleibt sie bei ihrer erstinstanzlichen Behauptung, ihr sei erstmals am 21.03.1996 der Schadensfall zur Kenntnis gelangt vor der Meldung und der anschließenden Baustellenbesichtigung durch ihren Sachbearbeiter Sch sei das Schadensbild aber bereits verändert und der Schaden nicht mehr feststellbar gewesen. Auch ihrem Agenten H sei der Schaden erst wenige Tage vor dem 21.03.1996 gemeldet worden. Die vom Kläger zu 1) unterzeichnete Schadenanzeige mit dem Datum "2/92" sei rückdatiert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schritzsätze verwiesen.

Der Sentat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Der Kläger zu 1) ist angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf den Vermerk der Berichterstatterin zum Senatstermin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 1, 49 VVG, 1, 2, 9 ABN 95 der Beklagten wegen des im Februar 1996 aufgetretenen Schadens an der Dacheindeckung des Gebäudes in der M-C-Str. 266 zu.

1. Grundsätzlich fällt zwar nach dem Versicherungsvertrag der Parteien und den diesem zugrundeliegenden ABN die Zerstörung der Dacheindeckung und der aufgetretene Schaden durch Feuchtigkeitseinwirkung im Gebäude unter den Versicherungsschutz. Das stellt die Beklagte selbst auch nicht mehr in Abrede, nach dem sie mit Schreiben vom 25.06.1996 den Klägern mitgeteilt hat, der Schaden an der Dacheindeckung sei "dem Grunde nach ersatzpflichtig". Diese Erklärung ist allerdings - entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung - nicht als Anerkenntnis zum Grund zu verstehen; denn die Beklagte hat sich mit der weiteren Wortwahl "sofern nicht noch neue Erkenntnisse über den Hergang des Schadens gewonnen werden", und dem Hinweis, daß prüffähige Unterlagen zur weiteren Bearbeitung des Schadens fehlen, auch die Geltendmachung weiterer Einwändungen gegen ihre Einstandspflicht vorbehalten. Die Erklärung im Schreiben der Beklagten vom 25.06.1996 beinhaltet nur, daß der Schaden grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fällt. Es ist der Beklagten deshalb nicht verwehrt, sich im Verlaufe des Rechtsstreits auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Kläger zu berufen. Einem Anerkenntnis dem Grunde nach steht entgegen, daß sich im Verlaufe der Aufklärung des Versicherungsfalles Umstände ergeben können, die den Versicherer Veranlassung geben können, sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zu berufen. Auf die Erhebung dieses Einwandes hat auch die Beklagte in den vorgenannten Schreiben nicht verzichten wollen.

Die Beklagte ist gem. § 6 Abs. III VVG i.V.m. § 17 Nr. 3, 4 und 18 ABN der Beklagten leistungfrei; denn die Kläger haben nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt. Nach § 17 Nr. 3 a hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles "den Schaden des Versicherer unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen. Gem. e hat er das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nur verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder soweit die Eingriffe den Schaden mindern bzw. der Versicherer zugestimmt hat, oder falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadensanzeige stattgefunden hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der obliegenheiten gem. § 17 Nr. 3, so ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Entschädigungspflicht frei. Gem. 18 ABN der Beklagten sind Agenten zur Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht bevollmächtigt.

Sowohl das Schriftformerfordernis in § 17 Nr. 3 a als auch die Einschränkung der Empfangsvollmacht des Agenten irr § 17 sind auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AGB Gesetzes wirksam vereinbart. Sie sind nach den §§ 11 und 9 AGBG unbedenklich (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1999, 565 und 710 sowie Römer/Langheld, VVG, § 47 Rdnr. 9). § 18 ABN ist allerdings dahin auszulegen, daß sich diese Klausel nur auf Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bezieht, die er nach Abschluß des Versicherungsvertrages abgibt; denn erst mit der Annahme des Versicherungsvertrages des Versicherungsnehmers durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zustande. Erst von diesem Zeitpunkt an bestimmen die ABN des Versicherers den Inhalt des Vertragsverhältnisses.

Der Kläger zu 1) hat nach seinem Sachvortrag in beiden Instanzen von dem Schadensfall im Februar 1996 Kenntnis erlangt. Eine schriftliche, vom Kläger zu 1) unterzeichnete Schadenanzeige ist bei der Beklagten aber erst am 4. April 1996 per Fax und anschließend mit Briefpost ausweislich des Eingangsstempels Bl. 81 der Akte am 9. April 1996 eingegangen. Diese schriftliche Anzeige ist nicht mehr unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, im Verhältnis zur Kenntiserlangung des Klägers zu 1), zur Beklagten gelangt. Die Beklagte hatte allerdings zuvor am 21. März 1996 vom Schadensfalls Kenntnis erlangt. Der Zeuge Sch Mitarbeiter der Beklagten und Sachbearbeiter für diesen Schadensfall - hat nämlich vor dem Landgericht bekundet, er sei von dem Zeugen H bei einem Besuch in H am 21.03.1996 aus anderem Anlaß auf den Schadensfall aufmerksam gemacht worden und sogleich mit dem Mitarbeiter D zu dem versicherten Gebäude gefahren. Aber auch diese Information der Beklagten am 21.03.1996 war nicht mehr unverzüglich, so daß der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1) hier zu bejahen ist. Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, ihr könne eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden, weil sie vom Eintritt des Schadens erst durch den Zeugen Schiesske am Abend des 14. März 1996 erfahren habe, kann dahinstehen, ob die von ihr am 25. März 1996 unterzeichnete Schadenanzeige, wegen deren Inhalts auf Blatt 89 f d. A. verwiesen wird, unverzüglich im Sinne von § 17 ABN eingereicht worden ist; denn eine Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1) muß sich auch die Klägerin zu 2) zurechnen lassen, da das versicherte Gebäude hier im Gesamthandseigentum der Versicherter als GbR steht und somit ein ungeteiltes gemeinschaftliches Interesse versichert ist (vgl. dazu Römer, VVG, § 6 Rdnr. 53).

Von dem von einer objektiven Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zu vermutenden Verschulden hat sich der Kläger nicht zu entlasten vermocht. Gegen den Kläger würde zwar der Vorwurf grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Verhaltens nicht aufrecht erhalten werden können, wenn er - wie er behauptet - unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Schaden an der Dacheindeckung im Februar 1996 den Agenten H informiert und ebenfalls noch im Februar 1996 die an die Beklagte gerichete schriftliche Schadenanzeige auf Bl. 81/82 d. A. unterzeichnet hätte. In diesem Fall hätte er nämlich darauf vertrauen dürfen, daß der Agent der Beklagten, der Zeuge H ihn darauf hinweist, daß er zur Erfüllung der ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 17 ABN treffenden Obliegenheiten gehalten ist, eine schriftiche Schadenanzeige unmittelbar an die Beklagten zu richten. Ein Versicherungsnehmer darf nämlich erwarten, daß der Agent ihn auf "richtigen Weg" weist, wenn er sich im Schadensfalls unmittelbar an ihn weidet und die Bestimmung im § 18 ABN nicht beachtet. Jedenfalls kann einem Versicherungsnehmer bei einer solchen Verhaltsweise grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden.

Der Kläger hat doch eine ihn entlastene rechtzeitige Meldung an H unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge H hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat ebenso wie in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht sich zunächst nur ungenau dahin geäußert, "irgendwann im Winter" habe ihn der Kläger angerufen und über Schäden berichtet, die ihm selbst am Wochenende zuvor bekannt geworden sein. Den genauen Zeitpunkt dieser Meldung hat er nicht angeben können. Er will der Angelegenheit zunächst auch keine Bedeutung beigemessen haben. Während er noch vor dem Landgericht erklärt hat, er selbst sei kurze Zeit nach der Information durch den Kläger zu dem versicherten Gebäude gefahren, habe von außen aber keine Schäden feststellen können, weil sich noch Schnee auf dem Dach befunden habe, hat er bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, er habe mit dem ersten Besuch an dem Gebäude abgewartet, bis die Witterung eine nähere Betrachtung des Schadens zugelassen habe. Zuvor sei ein Mitarbeiter seines Büros in H gewesen und habe ihm von Nässeschäden berichtet. "Irgendwann im Februar" will der Zeuge H dann aber doch bemerkt haben, daß der Schaden größer war und die Schadenanzeige Bl. 81 f d. A. aufgenommen haben. Diese Schadenanzeige die datiert ist mit "in 2/96" soll auch in dem angegebenen Monat Februar Sand nicht etwa später geschrieben worden sein.

Der Senat hat der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H insbesondere an der Schadensmeldung und der Aufnahme der Schadenanzeige im Februar 1996 nicht unerhebliche Zweifel. Die ungenaue Datierung der Schadenanzeige mit "in 2/96", die keineswegs der Üblichkeit bei der Aufnahme von Schadenanzeigen durch Agenten entspricht, läßt vermuten, daß die Anzeige später aufgenommen und rückdatiert ist. Es ist nämlich kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar; warum diese Anzeige zunächst im Büro der Agentur H verblieben und erst im April 1996 an die Beklagte weitergeleitet worden sein soll. Soweit der Zeuge H als Begründung dafür bei seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben hat, er habe der Sache zunächst keine Bedeutung beigemessen, ist diese Erklärung nicht überzeugend. Immerhin waren dem Zeugen H nach seiner weiteren Bekundung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Schadenanzeige bereits die Nässeschäden im Gebäude bekannt. Im Widerspruch zu seiner Bekundung vor dem Senat hat er vor dem Landgericht auf Vorhalt des späten Eingangs der Anzeige bei der Beklagten auch noch angegeben, er sei davon ausgegangen, daß die Schadenanzeige unverzüglich weitergeleitet werde und habe damit Herrn D, einen außerordentlich zuverlässigen Mitarbeiter, betraut.

Es fällt auch auf, daß in der Schadenanzeige zu den Ziffern 2.3 und 6 auf ein Gutachten verwiesen wird, das im Februar 1996 weder vorgelegen hat noch überhaupt schon in Auftrag gegeben worden war. Soweit der Zeuge H dazu als Erklärung angegeben hat, er sei davon ausgegangen, daß ein Gutachter eingeschaltet werde, weil das in Bausachen regelmäßig so sei, leuchtet diese Begründung deshalb nicht ein, weil weder der Zeuge H selbst noch auf seine Veranlassung hin die Beklagte zeitnah zu der angeblich im Februar 1996 aufgenommenen Schadenanzeige einen Sachverständigen eingeschaltet hat. Der Sachverständige M ist vielmehr erst tätig geworden, lach dem die Beklagte über den Zeugen Sch vom Schadeneintritt Ende März 1996 Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Aussage des Zeugen H spricht schließlich auch die Bekundung des Zeugen Sch, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, der Zeuge H habe ihm bei einem im Juni 1996 geführten Gespräch gesagt, ihm sei der Schaden erst wenige Tage zuvor gemeldet worden. Diese Aussage hat der Zeuge Sch als Vertreter der Beklagten vor dem Senat bestätigt.

Schließlich spricht auch die Bekundung des Zeugen Sch im Zusammenhang mit den Erklärungen des Klägers selbst gegen die Information des Zeugen H über den Schadenseintritt bereits im Februar 1996. Der Zeuge Sch hat nämlich vor dem Landgericht erklärt, er sei Anfang oder Mitte März 1996 vom Kläger angerufen worden, der ihm einen Schadensfall an dem Dach des versicherten Gebäudes mitgeteilt habe. Er sei dann in den nächsten Tagen nach H gefahren und habe sich das Dach angeschaut. Auf diesen Besichtigungstermin im März 1996 dürfte sich das Schreiben der "E C" beziehen, daß auf einen Termin vor Ort am 20.03.1996 Bezug nimmt. Der Kläger selbst hat aber erklärt, er habe den Zeugen Sc unmittelbar vor dem Zeugen H angerufen. Der Zeuge Sc sei auch am darauffolgenden Dienstag auch Chemnitz gekommen, um sich den Schaden anzusehen. Diese Erklärungen des Klägers passen zu der Bekundung des Zeugen Sc und zu dem Vortrag der Klägerin zu 2) sie habe erst Mitte März 1996 über den Zeugen Sc vom Schadenseintritt erfahren. Soweit der Kläger selbst allerdings unmittelbar vor dem Anruf bei dem Zeugen Sc und H über den Schadenseintritt informiert worden sein will, steht dies im Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen, er habe davon im Februar 1996 Kenntnis erlangt.

Der Senat sieht es im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände nicht als erwiesen an, daß der Kläger dem Zeugen H bereits im Februar und damit zeitnah zur eigenen Kenntniserlangung über den Schaden an der Dacheindeckung informiert hat. Er hat sich mithin nicht entlastet.

Das hat zur Folge, daß die Beklagte gem. den § 6 Abs. 111. VVG i.V.m. § 17 Nr. 4 ABN leistungsfrei ist, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dein insoweit erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis haben die Kläger nicht geführt. Vielmehr haben die Kläger durch die von ihnen eingeleiteten Schadensbeseitungsmaßnahmen die Feststellung der Anzahl der beschädigten Dachziegel und des Umfangs des Nässeschadens erheblich erschwert. Als der Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge Sch am 21. März 1996 zum versicherten Gebäude kam, war das Dach bereits abgedeckt und die beschädigten Dachziegel lagen zusammen mit unbeschädigten Dachziegeln im Kontainer, wie der Zeuge Sch bekundet hat. Damit waren noch bevor die Beklagte Kenntnis vom Schadensbild erlangen konnte, vollendete Tatsachen geschaffen. Die Beklagte hatte nicht die Möglichkeit, ihrerseits die notwendigen Feststellungen zum Versicherungsfall und zum Umfang ihrer Leistungspflicht zu treffen.

Die Klage ist deshalb zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) ist der Rechtsstreit auch nicht für ihre Person erledigt, weil sie sich mit der Beklagten in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt hat. Die Kläger sind als Gesellschafter einer GbR aus materiell-rechtilchen Gründen notwendige Streitgenossen. Ein außergerichtlicher Vergleich, den einer der Gesellschafter mit der Versicherung schließt, befreit diese nur dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Gesellschaft, wenn der betreffende Gesellschafter allein vertretungsberechtigt und geschäftsführungsbefugt ist, was nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Gem. § 709 BGB steht die Führung der Geschäfte in einer GbR nämlich den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Das kann zwar im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Daß das hier geschehen ist, ist jedoch weder den Akten zu entnehmen noch seitens der Klägerin und der Beklagten vorgetragen. Da der Kläger zu 1) dem von der Klägerin zu 2) allein abgeschlossene außergerichtliche Vergleich nicht zugestimmt hat, hat dieser Vergleich keine Wirkung für die Gesellschaft. Das hat zur Folge, daß der Rechtsstreit nicht, und zwar auch nicht für die Klägerin zu 2), erledigt ist, denn die Erledigung des Rechtsstreits, dem notwendige Streitgenossen führen, kann nur einheitlich eintreten (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 91 a Rndr. 58).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auf §§ 708 Ziffer 10 und 711 ZPO.

Die Beschwer der Kläger beträgt 68.098,40 DM.

Ende der Entscheidung

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